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Die Entschädigungsleistungen für Beschäftigte werden je nach Impfstatus unterschiedlich geregelt.

Beschäftigte erhalten für den Zeitraum der Quarantäne eine Entschädigung. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
Ungeimpfte Beschäftigte erhalten seit dem 1. November 2021 keine Entschädigung mehr. Hierzu gab es einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz im September 2021 und Pressemitteilungen der Länder zur Umstellung der Verwaltungspraxis.

Weitere Einzelheiten im PDF (Download)

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