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Die Sonderregelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Abs. 3 COVInsAG sind zum 30. April 2021 ausgelaufen.

Seit dem 1. Mai 2021 gelten somit wieder die üblichen Fristen zur Stellung eines Insolvenzantrages. Unter den Koalitionsparteien herrscht derzeit Uneinigkeit darüber, ob die Regelungen erneut verlängert werden sollen.
Vor dem Hintergrund des bisherigen Umgangs mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – zunächst eine Verlängerung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020, dann die Aussetzung der Antragspflicht für Unternehmen, die staatliche Hilfsleistungen beantragt haben bis zum 30. April 2021 – kann eine rückwirkende Verlängerung des § 1 Abs. 3 COVInsAG nicht ausgeschlossen werden.

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