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Das Bundeskabinett hat die 2. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen. Sie ist seit dem 24.03.2021 in Kraft.


Nach aktueller Rechtslage würden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen, die mit der 1. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 21.10.2021 eingeführt wurden und bis zum 31.12.2021 gelten, nicht mehr für Betriebe gelten, die die Kurzarbeit ab 01.04.2021 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut einführen müssten.

Aufgrund der aktuellen Situation werden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen jedoch verlängert.

Mit der 2. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sollen die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen auch für Fälle gelten, in denen Kurzarbeit bis spätestens zum 30.06.2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Weiterhin soll die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2021 auch für Verleihbetriebe gelten, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Alle weitere Informationen finden Sie hier: Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

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