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Der Bundestag hat am 26.11 beschlossen, die Sonderregelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie erneut zu verlängern.


Die folgenden Sonderregelungen gelten befristet bis zum 31. März 2021

  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bestehen. Pflegeunterstützungsgeld kann bei coronabedingten Versorgungsengpässen bis zum 31. März 2021 ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. März 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen.
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Gesamtdauer der Freistellungen bleibt auf 24 Monate beschränkt, die Folgefreistellung muss spätestens am 31. März 2021 enden. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Tage.
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers können weiterhin Restzeiten einer bereits beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass diese Möglichkeit mehrfach und nicht mehr nur „einmalig“ besteht. Sie ist begrenzt zum einen auf die Höchstdauer von sechs Monaten bei einer Pflegezeit und 24 Monaten bei einer Familienpflegezeit, zum anderen auf die 24-monatige Gesamtdauer der Freistellungen je pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Die erneut in Anspruch genommene Pflege- oder Familienpflegezeit muss spätestens am 31. März 2021 enden.
  • Es bleibt dabei, dass Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden können, wenn die beendete Auszeit, auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.
  • Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 Kalendermonate mit einem pandemiebedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt

Den gesamten Beschluss des Bundestages finden Sie hier

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