Nach §3 Abs. 1 LkSG haben große Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat eine Handreichung gem. § 20 LkSG zum Begriff der Angemessenheit in § 3 Abs. 2 LkSG veröffentlicht. Im Rahmen des Dokuments werden nicht nur Ausführungen zum Begriff der Angemessenheit nach § 3 Abs. 2 LkSG getroffen, sondern auch Stellung zu weitergehenden Auslegungsfragen des LkSG genommen.